Statuten
§ 1 - Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Fischereiverein Hard".
- Er hat seinen Sitz in Hard und erstreckt seineTätigkeit auf alle jene Gewässer, die ihm durch Erwerb oder ein Pachtverhältnis für Zwecke der Nutzung zur Angelfischerei übertragen werden.
§ 2 - Zweck
- Der Fischereiverein Hard, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist gemeinnützig und bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung der Angelfischerei in seinem Revier sowie die Wahrung der Interessen der Angelfischer.
- Dieser Zweck wird insbesondere zu erreichen gesucht durch:
- Sammlung der an der Angelfischerei interessierten Personen im Ortsbereich Hard.
- Ausübung der Angelfischerei zum Zwecke der Erholung und Entspannung unter Ausschluss jeder finanziellen Erwerbsabsicht und bei Beachtung aller ge-
- setzlichen Bestimmungen und der Vorschriften des Vereines.
- Schutz und Wahrung der Fischerei-Interessen der Mitglieder.
- Pachtung und Erwerb von Fischereirechten.
- Unterstützung von Maßnahmen, die dem Schutz der Gewässer und ihrer Fischbestände dienen.
- Sinnvolle Bewirtschaftung der Gewässer.
- Pflege fachlicher und geselliger Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder und anderer Angelfischer sowie mit anderen Fischereivereinen.
- Beaufsichtigung der vom Verein gepachteten und bewirtschafteten Gewässer und Uferlandschaften.
- Erlassung von Vereinsbestimmungen zur Regelung der örtlichen Fischereiverhältnisse.
§ 3 - Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus der Ausgabe von Fischereiberechtigungskarten, Aufnahmegebühren, Verwaltungsunkostenbeiträge
- Spenden und sonstige finanzielle Zuwendungen
- Subventionen
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 4 - Organe des Fischereivereines
Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- die Jahreshauptversammlung
- die Rechnungsprüfer
- die Fischereischutzorgane
§ 5 - Leitung des Vereines
Die Leitung des Vereines obliegt dem Vorstand. Dieser besteht aus:
- dem Obmann
- dem Obmann-Stellvertreter
- dem Schriftführer
- dem Schriftführer-Stellvertreter
- dem Kassier
- dem Kassier-Stellvertreter
- der erforderlichen Anzahl von Beiräten, höchstens jedoch 5
§ 6 - Wahl der Vorstandsmitglieder
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Vorstandsmitglieder müssen mindestens seit drei Jahren Mitglieder des Vereines sein und dürfen keine Übertretung fischereirechtlicher Bestimmungen begangen haben.
- Die Durchführung der Wahl hat ein Wahlleiter, der Mitglied des Vereines sein muss, aber nicht dem Vorstand angehören darf, vorzunehmen.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann einzeln oder in der Gesamtheit, schriftlich oder per Akklamation erfolgen. Darüber hat die Jahreshauptversammlung vor der Wahl zu entscheiden.
- Der Vorstand hat das Recht, bei früherem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen, wozu bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen ist.
- Außer durch Ablauf der Funktionsperiode von drei Jahren erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 7) und durch Rücktritt (Abs. 8).
- Die Jahreshauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Jahreshauptversammlung zu richten.
§ 7 - Obliegenheiten des Vorstandes
Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen Vereinsorganen zugewiesen werden. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erledigung der laufenden Angelegenheiten des Vereines.
- Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses für die Jahreshauptversammlung.
- Einberufung und Vorbereitung der Jahreshauptversammlung.
- Entscheidungen über die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Ausschluss bzw. Verhängung von Sanktionen gegen Vereinsmitglieder wegen Verstößen gegen Fischereibestimmungen.
einzelnen Vorstandsmitgliedern kommen folgende besonderen Funktionen zu:
- dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, die Leitung der Vereinsgeschäfte, die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher
- Vorstandssitzungen, der Vorsitz in Versammlungen und Sitzungen.
- dem Obmann-Stellvertreter die Unterstützung und Vertretung des Obmannes sowie die Besorgung der ihm vom Vorstand zugewiesenen besonderen Angelegenheiten.
- dem Schriftführer die Ausfertigung der Schriftstücke, die Führung der Sitzungsprotokolle und der Vereinschronik; sein Stellvertreter hat ihn dabei zu unterstützen und zu vertreten.
- dem Kassier die gesamte Geldgebarung, die Überprüfung der Fischereiberechtigungskarte Ausgabestellen und die Verwaltung des vorhandenen Vermögens.
- den Beiräten die Teilnahme an den Vorstandssitzungen und die Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Beschlüssen des Vorstandes.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vier Mal jährlich, zusammen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Wird von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangt, so ist diese binnen zwei Wochen vom Obmann einzuberufen.
Die Vorstandsmitglieder versehen in der Regel ihre Funktionen ehrenamtlich. Tatsächlich verausgabte Spesen bei Erledigung wichtiger im Interesse des Vereines gelegener Angelegenheiten sind ihnen in tatsächlicher Höhe zu ersetzen. Mit Beschluss des Vorstandes kann einzelnen Vorstandsmitgliedern für überdurchschnittlichen Einsatz eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Zeichnungsberechtigt für den Verein sind der Obmann oder sein Stellvertreter zusammen mit dem Schriftführer oder Kassier bzw. deren Stellvertreter.
§ 8 - Jahreshauptversammlung
- Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Außerdem kann vom Vorstand, wenn besonders wichtige Gründe vorliegen, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Vereinsmitglieder eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen werden.
- Zur Jahreshauptversammlung sind alle Vereinsmitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, die vom Vorstand festgelegt wird.
- Anträge von Mitgliedern zur Jahreshauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Obmann schriftlich einzureichen.
- Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
- Die Jahreshauptversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses für das vorangegangene Jahr.
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
- Beschlussfassung über die Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten und Anträge gemäß Abs. 3.
7. Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die
Statuten geändert werden, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 9 - Rechnungsprüfer
Für die Dauer eines Jahres sind von der Jahreshauptversammlung zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist möglich, jedoch nicht für das auf das geprüfte folgende Jahr. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr die Kassengebarung des Vereines zu kontrollieren und über das Ergebnis an die Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 10 - Fischereischutzorgane
Für eine ordnungsgemäße Kontrolle der Vereinsgewässer schlägt der Vorstand der Behörde eine entsprechende Anzahl von Fischereischutzorganen, welche Mitglieder des Vereines sein müssen, zur Bestellung vor. Die Fischereischutzorgane haben regelmäßige Begehungen der Gewässer vorzunehmen und die Einhaltung der Fischereibestimmungen zu kontrollieren. Die Fischereiaufsicht betreffende Wahrnehmungen haben die Fischereischutzorgane unverzüglich dem Obmann oder dessen Stellvertreter mitzuteilen.
§ 11 - Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können nur physische Personen sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Hard Gemeinde Hard haben oder ununterbrochen 10 Jahre gehabt haben und in fischereirechtlicher Hinsicht unbescholten sind. Die Aufnahme kann unter Angabe von Gründen durch den Vorstand verweigert werden.
- Mit Beschluss des Vorstandes kann auswärtigen Personen die Mitgliedschaft erteilt werden. Die Anzahl der auswärtigen Mitglieder darf höchstens 5% der Harder Mitglieder, nicht jedoch mehr als 50 Personen betragen.
- Zu Ehrenmitgliedern können von der Jahreshauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Fischerei oder den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 12 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern des Vereines stehen folgende Rechte zu:
- das Recht zum Erwerb einer Fischereierlaubnis für die Ausübung der Angelfischerei in den Vereinsgewässern nach Maßgabe der fischereirechtlichen Bestimmungen des Landes Vorarlberg und der vom Verein festgelegten Bedingungen.
- das Stimmrecht auf den Jahreshauptversammlungen und das Recht, Anträge im Sinne des § 8 Abs. 3 zu stellen.
- das aktive und passive Wahlrecht im Sinne des § 6.
- Ehrenmitgliedern überdies das Recht zur unentgeltlichen Ausübung der Angelfischerei nach den hiefür festgelegten Bedingungen.
Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:
- strenger Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen des Vereines, insbesondere des § 2 Abs. 2 Punkt b der Statuten.
- sofortiger Anzeige von Vorkommnissen oder voraussichtlicher Ereignissen, die den Fischereiinteressen zuwiderlaufen.
- Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
- Teilnahme an den Jahreshauptversammlungen.
§ 13 - Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft zum Verein endigt mit dem Tod, mit dem Verlust der bürgerlichen Handlungsfähigkeit, mit dem Austritt oder mit dem Ausschluss. Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist nicht möglich.
- Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Abmeldung angezeigt werden. Er gilt als stillschweigend erfolgt, wenn ein Mitglied bis Ende des Jahres den Mitgliedsbeitrag nicht erlegt hat. Eine Rückvergütung eingezahlter Mitgliedsbeiträge hat in keinem Fall zu erfolgen.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verletzung der Mitgliedspflichten nach § 12, Missachtung der Vereinsinteressen sowie Schädigung des Ansehens des Vereines und unehrenhaftes Verhalten. Unter Rücksichtnahme auf mildernde Umstände kann der Vorstand auch den Entzug der Fischereiberechtigungskarte auf eine bestimmte Dauer anordnen. Eine Vergütung eingezahlter Mitgliedsbeiträge hat nicht zu erfolgen. Außerdem verliert ein ausgeschlossenes Mitglied alle Rechte gegenüber dem Verein.
§ 14 - Schlichtung von Streitigkeiten
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15 - Fischereiberechtigungskarten
Die Ausgabe von Fischereiberechtigungskarten für die Gewässer des Vereines erfolgt nach Weisung des Vorstandes unter genauer Beobachtung der dafür geltenden gesetzlichen und vereinsinternen Bestimmungen. Innerhalb dieses Rahmens bleibt es der Jahreshauptversammlung überlassen, die Ausgabe von Fischereiberechtigungskarten an Nichtmitglieder zu beschränken.
§ 16 - Auflösung des Vereines
Wird der Verein durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder durch behördliche Verfügung aufgelöst, so geht das verbleibende Reinvermögen an die Gemeinde Hard über zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung. Gleiches gilt bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes.